AGB
§ 1 Allgemeines
1. Bauwerk-Energieberatung (Energieeffizientes Bauen und Sanieren) Volker Westensee, nachfolgend Bauwerk-Energieberatung genannt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. 3. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der Bauwerk Energieberatung nicht anerkannt, es sei denn, dass die Bauwerk Energieberatung
ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB der Bauwerk-Energieberatung gelten auch dann, wenn die Bauwerk-Energieberatung in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote der Bauwerk-Energieberatung sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht. Nimmt der Kunde das Angebot der Bauwerk-Energieberatung an wird mit Abzeichnung des Angebotes aus dem Angebot ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Ferner stimmt der Kunde oder dessen bestellter und namentlich aufgeführter Vertreter bei Annahme / Auftragserteilung der Verarbeitung Ihrer Daten im Sinne der DSVGO für diesen Auftrag zu.
§ 3 Schriftform
1. mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Messenger Dienste wie WhatsApp o. ä. werden von der Bauwerk-Energieberatung nicht als Kommunikationswege akzeptiert, da hier die Datensicherheit gem. DSVGO seitens der Bauwerk-Energieberatung nicht gewährleistet werden kann.
§ 4 Preise und Preiserhöhungen
1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise, auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. 2. Grundlage für die Berechnung von Leistungen der Bauwerk Energieberatung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Bauwerk-Energieberatung schriftlich zugesagt worden sind.
2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen der Bauwerk-Energieberatung ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten der Bauwerk-Energieberatung ruhen solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die Bauwerk-Energieberatung die Verzögerung zu vertreten hat. 3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die Bauwerk-Energieberatung zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen oder 4. Kommt die Bauwerk-Energieberatung mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
1. Bauwerk-Energieberatung wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen. 2. Sollte Bauwerk-Energieberatung die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung der Bauwerk-Energieberatung zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten der Bauwerk-Energieberatung. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die Bauwerk-Energieberatung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 124,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte der Bauwerk-Energieberatung bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die von der Bauwerk-Energieberatung gelieferte Leistung bleibt Eigentum der Bauwerk-Energieberatung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
§ 8 Haftung
1. Bauwerk-Energieberatung haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. 2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung der Bauwerk-Energieberatung nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. 3. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüc e des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa – bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Bauwerk-Energieberatung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Bauwerk-Energieberatung bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Bauwerk-Energieberatung oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden; – wenn Beratungs- und / oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und / oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller / Programmierer der entsprechenden Software zu richten. 4. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Bauwerk Energieberatung verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet. 5. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für über, unserer Beratung dieses Dienstvertrages, hinausgehende etwaige Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge durch unsere Energieberater übernimmt die Bauwerk-Energieberatung gem. § 675 BGB keine Haftung.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen der Bauwerk-Energieberatung sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto der Bauwerk-Energieberatung geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich. 2. Bei Zahlungsverzug, auch bei Ausbleiben einer Teilzahlung, des Auftraggebers ist die Bauwerk-Energieberatung
berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 5% zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes an.
§10 Anspruch auf Leistungen aus Anträgen, Ergebnis von Anträgen
z.B. an die N-Bank, KFW- Bank, das BAFA oder anderen Förderbanken können von der Bauwerk-Energieberatung nicht
garantiert werden und sind im Falle des Versagens der Leistungen nicht gegen die Bauwerk-Energieberatung, sondern gegen die Förderstelle zu stellen, i.d.R. besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Bestätigungen nach Durchführung des / der jeweils beantragten Förderprogramme werden erst nach Vorlage sämtlicher benötigten bzw. von der Förderstelle geforderten, dem Kunden vorab mitgeteilten und angeforderten Unterlagen, ausgestellt und bei der entsprechenden Förderstelle hochgeladen. Ablauffristen die durch verspätete Abgabe der Unterlagen des Kunden oder seines genannten
Vertreters nicht eingehalten und versäumt werden obliegen nicht der Bauwerk-Energieberatung. Wird eine Rechnung für erbrachte Leistungen z. b. einer geförderten Baubegleitung oder energetischen Fachplanung an den Energieeffizienz Experten, hier die Bauwerk-Energieberatung, spätestens nach Erstellung der BnD – ID nicht ausgeglichen, wird dies der entsprechenden Förderstelle angezeigt. Für eine Aufrechterhaltung des Zuschusses sind in diesem Fall durch den Zuschussnehmer entsprechende Zahlungsnachweise der Förderstelle vorzulegen.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz, Widerruf
1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Gerichtsstand Lüneburg. 3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Bauwerk-Energieberatung. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt. 4. Bauwerk-Energieberatung ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung, der erteilten Aufträge, enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze sowie der DSGVO zu speichern. Der Auftraggeber erteilt der Bauwerk Energieberatung hierzu ausdrücklich sein Einverständnis, im Rahmen zur Ausführung der Aufträge seine Daten an die entsprechende Förderstelle z. B. die KFW oder das BAFA für die Erstellung der hierfür nötigen Anträge weiterzuleiten bzw. in den Zuschussportalen einzustellen. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Die Bauwerk-Energieberatung hat den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufs zu einem erteilten Auftrag außerhalb Ihrer Büroräume in Kenntnis zu setzen bzw. im 1. Beratungsgespräch gesetzt sowie eine Unterlage hierüber ausgehändigt.
§ 12 Schlussabstimmungen
1. Sollte die Bauwerk-Energieberatung in Folge von Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Epidemie / Pandemie, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist die Bauwerk-Energieberatung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich die Bauwerk-Energieberatung aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird die Bauwerk Energieberatung dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird die Bauwerk-Energieberatung dies dem Auftraggeber mitteilen. 2. soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind die von der Bauwerk-Energieberatung und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten. Der Veranlasser einer Baumaßnahme hat im Falle eines Anfangsverdachtes bezüglich, verbauter, belasteter Baustoffe einen Schadstoffgutachter einzusetzen. 3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Lüneburg. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Lüneburg. 5. Die Bauwerk-Energieberatung kann zur Erfüllung des erteilten Auftrages weiteres Sach-, und Fachpersonal hinzuziehen. 6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.