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Bundesförderung für effizientes Gebäude

Wenn Sie die Planung eines Neubaus oder die energetische Sanierung einer Bestandsimmobilie in Betracht ziehen, haben Sie unter spezifischen Bedingungen die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung zu erhalten. Diese Unterstützung kann entweder in Form eines Zuschusses oder eines Kredits zu besonderen Konditionen gewährt werden. Zwei der wichtigsten Institutionen, die solche Förderungen und Kredite für energieeffizientes Bauen oder Sanieren vergeben, sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zusätzlich gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die ebenfalls Fördermittel bereitstellt.

Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Erläuterung zu jeder dieser Institutionen und den verfügbaren Fördermöglichkeiten:

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):
Die KfW ist eine staatliche Bank, die verschiedene Förderprogramme anbietet, um umweltfreundliche und energieeffiziente Bauprojekte zu unterstützen. Sie vergibt zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für Maßnahmen wie die Installation von erneuerbaren Energien, die Dämmung von Gebäuden oder den Einsatz energieeffizienter Technologien.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Das BAFA fördert ebenfalls energetische Maßnahmen im Gebäudesektor. Es bietet Zuschüsse für die Umsetzung bestimmter Energieeffizienzmaßnahmen, zum Beispiel den Austausch ineffizienter Heizungsanlagen oder die Optimierung der Gebäudehülle

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Die BEG ist eine gebündelte Fördermaßnahme, die verschiedene Förderprogramme im Gebäudebereich zusammenführt. Dadurch soll eine ganzheitliche Unterstützung für energieeffizientes Bauen und Sanieren gewährleistet werden. Die BEG umfasst sowohl Zuschüsse als auch zinsgünstige Kredite für unterschiedliche energetische Maßnahmen.

Wenn Sie eine Förderung für Ihr Bauprojekt oder Ihre Sanierung in Anspruch nehmen möchten, empfiehlt es sich, die jeweiligen Anforderungen und Konditionen der Förderprogramme sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung hinzuzuziehen. Die Unterstützung dieser Institutionen kann Ihnen helfen, die Investitionskosten zu reduzieren und langfristig von einer energieeffizienten Immobilie zu

Änderungen an der BEG: Neuerungen ab 01.01.2023

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist eine Reform in zwei Schritten. Die zweite Reformrunde der BEG umfasst Verbesserungen wie einen neuen Bonus, technische Anpassungen und einige Steigerungen der Effizienzanforderungen. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Bundesregierung hat die zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebaude (BEG) beschlossen. Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöht und die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird weiter gesteigert.

Zentrale Änderungen zum 1. Januar 2023 Breiteres Angebot

Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert (Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben). Dadurch werden u.a. Wartezeiten aufgrund behördlicher Prozesse wie z.B. Eigentumsüberschreibungen vermieden. Zukünftig werden auch wieder Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Damit wird auf den Handwerkermangel reagiert. Bei Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geforderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik gefördert. Die Forderung ist auf ein Jahr begrenzt. Gefördert wird der Einbau von stationaren Brennstoffzellenheizungen die mit grüner Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden

Erhöhte Anforderungen zur Steigerung der Fördereffizienz

Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch Erneuerbare Energien beheizt werden. Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.

Biomasseheizungen:
Staub-Emissionsgrenzwert ist ab 1. Januar 2023 reduziert auf 2,5 mg/m‘.

Steigerung des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen von 78% auf 81% ab 1. Januar 2023.

Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage per einer Wärmepumpe kombiniert werden

wärmepumpen:
Bonus von 5%-Punkten für WP mit natürlichem Kältemittel (ab 1. Januar 2023, BEG EM) (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).

Ab 1. Januar 2028 werden nur noch WP mit natürlichem Kältemittel gefördert.Wärmepumpen werden in ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert (Mindestgrenze einer rechnerischen Jahresarbeitszahl der WP von 2,7 in 2023, 3,0 ab 2024).

Förderfähige Wärmepumpen müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahme: Bei förderfähigen Warmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.

Ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2026 sukzessive Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengerats von Luft-Wasser-Wärmepumpen (ab 2024 um 5 dB, ab 2026 um 10 dB niedriger als gesetzlicher
Grenzwert).

Ab 1.Januar 2024 Steigerung der Effizienzanforderungen bei Wärmepumpen, konkret des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrads (ETAs).

Warmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden konnen.

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes:

Mindestanteil von 65% aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme.

MIt Gas, Öl oder Kohle betriebene Warmeerzeuger sind nicht förderfählg mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen.

Es gelten gestaffelte Fördersätze, um Anreize für möglichst wenig Einsatz von Biomasse zu setzen (30%, wenn keine Biomasse eingesetzt wird, 25%, wenn Biomasse nur für Spitzenlast eingesetzt wird (max. 25% Wärmerzeugung aus Biomasse) und 20%, wenn auch Biomasse eingesetzt wird (max. 75% Wärmeerzeugung aus Biomasse).