Energieausweis für Nichtwohngebäude
Nichtwohngebäude benötigen im Fall der Neuvermietung, der Verpachtung oder des Verkaufs einen Energieausweis. Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr besteht zum Teil zudem eine Pflicht zum Aushang des Energieausweises.
Für Energieausweise für Nichtwohngebäude gelten nach GEG 2020 einige Besonderheiten. Sie gibt es nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG eine Aushangpflicht für Energieausweise: In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.
Neuerungen im GEG bei den Berechnungsverfahren gegenüber der EnEV 2014/2016
Im Vergleich zur EnEV 2014/ 2016 gibt es keine wesentlichen Neuerungen im GEG. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes nach § 21 GEG soll mittels der aktuellen Norm DIN V 18599: 2018-09 erfolgen. Die Randbedingungen für das Referenzgebäude sind im GEG in Anlage 2 zusammengefasst.
Des Weiteren darf unter gewissen Randbedingungen das Vereinfachte Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 32 GEG verwendet werden.